Folgend zeigen wir Ihnen einige Textbausteine, welche Sie bei Ausschreibungen anwenden können (*).
Ausschreibung für eine verbrauchergerechte Abrechnung von:
- Raumwärme
- Warmwasser
- Kaltwasser
- Solarstrom (ZEV)
Gesetzliche Grundlage
Vorschriften gemäss kantonalen Energiegesetzen und eidgenössische Verordnungen über Messwesen sind einzuhalten. Dies gilt auch, wenn diese in der Offertenanfrage nicht explizit behandelt werden. Die eingesetzten Messeinrichtungen müssen die technischen Anforderungen des Bundesgesetzes über das Messwesen (METAS) und der MID erfüllen.
Grundsätze
In den meisten Kantonen sind neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung mit 5 oder mehr Nutzeinheiten mit Einrichtungen zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. Auch bei Bestandesbauten wird eine verbrauchergerechte Abrechnung angeraten. Damit steigert die Energieeffizienz der Bewohner:innen und es wird eine faire Aufteilung von Kosten garantiert.
Bei der Wahl der Lösung für Energiekostenabrechnung ist darauf zu achten, dass keine unnötigen Abhängigkeiten des Bauherren entstehen. Insbesondere ist eine hardwareunabhängige Software zu benutzen und geschlossene proprietäre Systeme zu vermeiden. Energienebenkosten erstellen soll einfach und übersichtlich sein. Korrespondenzen über Nutzerwechsel oder Datenauslesung sollen durch digitale Lösungen vermieden werden.
Anzahl Messgeräte (Wärme)
Laut VEWA Richtlinien wird empfohlen, mindestens folgende Wärmemessungen zu machen:
- 1 x pro Nutzeinheit (z.B. Wohnung, Disporaum, Hobbyraum, Einstellhalle o.ä.)
- 1 x pro Wärme-Abzweigung (z.B. falls Wärme für Warmwasser abgezweigt wird)
Anzahl Messgeräte (Wasser)
Laut VEWA Richtlinien wird empfohlen mindestens folgende Wassermessungen zu machen:
- 1 x pro Nutzeinheit (z.B. Wohnung, Disporaum, Hobbyraum, Einstellhalle o.ä.).
Anzahl Messgeräte (Strom, ZEV)
Laut VEWA Richtlinien wird empfohlen, mindestens folgende Strommessungen zu machen:
- 1 x pro Nutzeinheit (z.B. Wohnung, Disporaum, Hobbyraum, Einstellhalle o.ä.).
- 1 x pro Systemgrenze zu Verteilnetzbetreiber als Ausgleichsmessung direkt hinter dem Zähler des Betreibers.
Optional wird angeraten, einen zusätzlichen Zähler bei der Solarstromproduktion zu verbauen.
Weitere Anmerkungen zu Ausschreibungen
Ist ein koordinierender übergeordneter Gebäudetechniker oder Gebäudetechnikerin involviert? Falls nicht, dann sollten die Geräte und Datenschnittstellen in der Ausschreibung exakt formuliert werden. Gerne vermitteln wir Ihnen einen kompetenten Techniker mit zevvy-Kenntnissen in Ihrer Nähe.
Falls Sie Fragen zur Ausschreibung von Nebenkostenabrechnungen haben, melden Sie sich ungeniert bei zevvy – wir sind für Sie da!
*Die Angaben sind als unverbindliche Vorlage frei benutzbar.